Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

VAP 2.2-AgrD

§ 17 Beurteilung der Hausarbeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/17#abs-1 (1) Die Hausarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt für die einzelnen Hausarbeiten die Erst- und Zweitgutachter und den Termin für die Vorlage der Bewertungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/17#abs-2 (2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorbeurteilungen. Dabei können Gutachter zur Beratung zugezogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/17#abs-3 (3) Vor der Bewertung der Hausarbeit kann die Leitung der Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts III oder ein von dieser benannter Dienstangehöriger der Ausbildungsstelle aufgefordert werden, eine fachliche Stellungnahme ohne Benotung abzugeben, die dem Erst- und Zweitgutachter zusammen mit der Hausarbeit zugeleitet wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/17#abs-4 (4) Liefert eine Referendarin oder ein Referendar die Hausarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgerecht ab, so wird diese mit null Punkten bewertet. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein triftiger Grund vorliegt.

§ 16 § 18